Entgelt, das einem Mitarbeiter für eine aktive Tätigkeit noch nachbezahlt wird, unterliegt der Sozialversicherungspflicht. Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist am 31. Dezember 2020 ausgeschieden. Im Februar 2021 erhält er noch Urlaubsabgeltung. Das ist sozialversicherungspflichtig. Einmalzahlungen bis Ende März: Diese fallen unter die so
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