Archiv: 12. Nov 2021

Steuerkanzlei Gesierich

Coronabedingte Kindergartenschließung: Vorsicht Steuerfalle!

Sie können Ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum Arbeitslohn die Kinder­gartengebühren ganz oder teilweise bezahlen. Falls Sie diese Zuschüsse auszahlen, obwohl der Arbeitnehmer gar keine Kindergartenkosten hatte, ist die Zahlung steuerpflichtig. Corona-Lockdown-Problem: Viele Kindergärten wurden geschlossen und manche Kindergärten haben auf die Abbuchung
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