Rechnungen müssen eigentlich den Leistungszeitpunkt enthalten, z. B. „28.10.21“, wobei der Monat „Oktober 2021“ auch ausreichen würde. Der Bundesfinanzhof entschied jedoch vor drei Jahren, dass es nicht einmal schadet, wenn der Leistungsmonat fehlt. Denn man könne davon ausgehen, dass Rechnungen
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