Werden Immobilien im Zuge einer Scheidung oder Auflösung einer (offiziellen, homosexuellen) Lebenspartnerschaft übertragen, ist das grunderwerbsteuerfrei (§ 3 Nr. 5a GrEStG). Jemand hatte nun vom Finanzamt gefordert, das müsse auch bei der Auflösung einer „normalen“ nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten. Das ist
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