Archiv: 29. Mai 2016

Steuerkanzlei Gesierich

Keine Renovierung innerhalb der ersten drei Jahre

Erhaltungsaufwand an vermieteten Immobilien kann man ohne Betrags­beschränkung sofort als Aufwand verbuchen und im Jahr der Zahlung absetzen. Das gilt allerdings innerhalb der drei ersten Jahre nach dem Kauf nur eingeschränkt. Hier muss man die Grenze „15 Prozent der Gebäudeanschaffungskosten“
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