Ein Kindergartenzuschuss ist steuerfrei, allerdings nur, wenn er „zusätzlich zum Arbeitslohn“ gewährt wird (§ 3 Nr. 33 EStG). Genau das stellt das Finanzamt aber in Abrede, wenn man vereinbart, dass das Bruttogehalt erhöht wird, sobald das Kind den Kindergarten verlässt.
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