Den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung bekommen Sie nur, wenn die Art der Leistung leicht und eindeutig nachprüfbar ist. Hier Beispiele aus der Rechtsprechung, was alles als „nicht ausreichend“ bezeichnet wurde: „Trockenbauarbeiten, Fliesenarbeiten, Außenputzarbeiten“ (nicht ausreichend laut BFH, 05.02.10, XI B
Weiterlesen …