Bewirtungsrechnungen werden vom Finanzamt sehr kritisch beäugt. Diese vier Punkte greifen Betriebsprüfer besonders häufig auf – und hier ist die Rechtslage mittlerweile höchstrichterlich geklärt: Schlecht: gar keine Belege vorgewiesen. „Der fehlende Nachweis der Bewirtungsaufwendungen als steuermindernde Tatsachen geht zu Lasten
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