Archiv: 17. Jul 2014
Steuerkanzlei Gesierich
Damit man den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung hat, muss die erbrachte Leistung auf der Rechnung aussagekräftig beschrieben sein (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG). Bis vor kurzem war noch nicht ganz klar, ob hierbei auch auf andere
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Arbeitgeber können jedem Arbeitnehmer pro Jahr steuerfrei Leistungen im Wert von 500 Euro spendieren, die der „Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung“ dienen (§ 3 Nr. 34EStG). Für die Steuerbefreiung ist der Nachweis erforderlich, dass die Maßnahmen den
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Mitarbeitern ein Handy zu spendieren ist eine beliebte Möglichkeit, ihnen steuerfrei etwas Gutes zu tun. Lediglich die Mitarbeiter-Handyrechnung auf die Firma umzuschreiben, bringt dabei aber steuerlich nichts: Die private Nutzung von betrieblichen Mobiltelefonen ist für den Arbeitnehmer zwar steuerfrei (§
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