Wenn Sie bei der Vermietung einer Wohnung mindestens 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete verlangen, können Sie ab 2021 trotzdem die vollen Werbungskosten dagegen rechnen. Bei weniger als 50 Prozent wird gekürzt. (§ 21 Abs. 2 EStG) Beispiel: Die ortsübliche Warmmiete wäre
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