Folgendes ist der typische Fall: Die Eltern schenken Sohn oder Tochter ein Mietshaus und behalten sich den Nießbrauch vor. Laut BGB muss der Nießbraucher nur „normale“ Erhaltungssaufwendungen tragen. Was ist mit außergewöhnlichen Unterhaltungsmaßnahmen? Das wäre z. B. eine neue Heizung,
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